Gemäß dem internationalen Übereinkommen kann eine Apostille für Unterlagen ausgestellt werden, die in einem andern Mitgliedstaat vorgelegt werden sollen. Wenn ein Dokument einen Apostille-Stempel bekommen hat, ist es von jeder Form der Beglaubigung ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich keine weitere Anerkennung durch ausländische Botschaften notwendig ist. In Schweden kann seit dem 1. Januar 2005 nur ein Notar Apostillen ausstellen.
Beispiele von Unterlagen, die sofort eine Apostille erhalten können.
Unterlagen ausgestellt von staatlichen Behörden (z.B. Finanzamt, schwedische zentrale Gesellschaftsregister, Zentralamt für Straßenwesen, Zentralamt für Arzneimittel und Zentralamt für Gesundheits- und Sozialwesen)
- Registerauszüge (z.B. Identitätsnachweis und Strafregisterauszüge)
- Gerichtsunterlagen (z.B. Ehescheidung vom Amtsgericht)
- Noten/ Bescheinigungen von Universitäten, Hochschulen, kommunalen Schulen (nicht von privaten Schulen)
- Unterlagen unterschrieben von einem Notar
- Unterlagen unterschrieben von der schwedischen Handelskammer
- Übersetzungen eines autorisierten Übersetzers (Zentralamt für Rechts-, Vermögens- und Verwaltungsregelungen)
- Auszüge aus Geburts- und Ehebüchern
Jegliche Unterlagen, die mit einer Apostille versehen werden sollen, müssen folgendes aufweisen:

- Original Stempel von der austellenden Behörde, aus dem der Name der Behörde hervorgeht
- Unterschrift und Namen in Druckbuchstaben der Person, die die Unterlagen gestempelt hat
- Stellung der Person in der Behörde